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Verpflichtungserklärung für Personen mit Remote-Access ins Winterthurer Stadtnetz und für externe Mitarbeitende

Hiermit verpflichten Sie sich

  1. alle von der Stadt Winterthur zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente mit Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen sowie keinerlei Akten oder Daten der Stadt Winterthur, weder im Original noch als Kopie, ganz oder auszugsweise zu entfernen, in den persönlichen Besitz zu überführen oder Dritten auf irgendeine Art und Weise zugänglich zu machen;

  2. keine städtischen Informatikmittel sowie deren Programme und Daten für private Zwecke zu nutzen und keine Kenntnisse über den Zugang zu solchen Informationen Dritten weiter zu geben;

  3. nur diejenigen Informationen zu verwenden, die unbedingt erforderlich bzw. vertraglich festgelegt sind und Personendaten oder Persönlichkeitsprofile nicht zu einem anderen als dem zur rechtmässigen Auftragserfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten sowie die Schweigepflicht über die anvertrauten oder daraus resultierenden Informationen zu wahren;

  4. auf städtischen Informatikmitteln keine Programme und/oder Daten sowie Dokumente zu verwenden, die von der Stadt Winterthur nicht anerkannt oder nicht freigegeben sind bzw. keine Daten zu verändern oder zu löschen, wenn dafür der Auftrag nicht schriftlich erteilt worden ist;

  5. das für den Betrieb erforderliche und persönliche Passwort nicht zu einem anderen als dem zur rechtmässigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verwenden oder sonst zu nutzen und es weder anderen Personen zugänglich zu machen, noch diesen bekannt zu geben;

  6. bei Verdacht, dass unberechtigte Personen vom persönlichen Passwort Kenntnis haben, dieses unverzüglich zu ändern oder ändern zu lassen und den Vorfall sowie andere Unregelmässigkeiten und auffällige Vorkommnisse ohne Verzug dem/der Informationssicherheitsbeauftragten der Stadt Winterthur zu melden;

  7. beim Verlassen des Arbeitsplatzes sich aus dem Programm auszuloggen und vorliegende Datenträger unter Verschluss zu halten oder nicht mehr benötigte Datenträger sofort zu vernichten, sofern keine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden;

  8. das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich und die dazu gehörende Verordnung (IDV) einzuhalten und persönlich die rechtliche Verantwortung im Sinne der Sorgfaltspflicht zu tragen;

  9. auf der Arbeitsstation ein Anti-Virus-Programm installiert zu haben und dieses regelmässig zu aktualisieren.

  10. Informationssicherheitsereignisse und Schwachstellen umgehend dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden.

 

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der eingegangenen Verpflichtung ist Schadenersatz zu leisten. Schadenersatzforderungen der Stadt Winterthur können mit Honorar- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese nicht von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sind. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei der Stadt Winterthur uneingeschränkt weiter.

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