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Schulhaus Sennhof
Winterthur, 31. Januar 2012 - In den zivilrechtlichen Haftungsverfahren um die Projektierung und den Bau des Schulhauses Sennhof in den Jahren 2006 und 2007 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klagen der Stadt Winterthur mit zwei Urteilen erstinstanzlich abgewiesen. Im Wesentlichen begründet das Gericht seine abschlägigen Entscheide damit, dass die Stadt die festgestellten Mängel gegenüber dem beauftragten Bauingenieur nicht fristgerecht in der nötigen Detailliertheit gerügt habe. Der Stadtrat ist befremdet und überrascht über diese Beurteilung. Nach seiner Auffassung hat das Handelsgericht die Regeln über die Rügepflicht gegen die Stadt ungerechtfertigt streng, formalistisch und praxisfremd angewendet und sich dabei sehr einseitig und fragwürdig auf einen einzelnen Präzedenzentscheid aus jüngster Vergangenheit abgestützt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Nach sorgfältiger Prüfung der neuen Ausgangslage hat der Stadtrat darum entschieden, beide Urteile mit Beschwerden beim Bundesgericht anzufechten.
Am 31. Oktober 2006 musste bei den Bauarbeiten für das neue Schulhaus Sennhof ein Baustopp verhängt werden, weil sich bei mehreren statischen Bauteilen Mängel gezeigt hatten, welche die Gebrauchstauglichkeit und teilweise die Tragsicherheit des Bauwerkes in Frage stellten. Um die Sicherheitsmängel zu beheben, wurden die bereits errichteten Bauteile nachgebessert und das Bauprojekt überarbeitet und teilweise anders ausgeführt. Der Stadtrat hat 2007 die Mehrkosten, welche durch die Überarbeitung des Bauprojektes im Betrag von total rund 3,3 Millionen Franken entstanden, als gebundene Ausgaben bezeichnet und freigegeben. Darin sind auch Schadenspositionen von total rund 1,5 Millionen Franken enthalten. Soweit als möglich sollten diese bei den verantwortlichen Vertragsparteien und deren Versicherungen eingefordert werden.
In den folgenden Verhandlungen konnten aber keine Einigungen mit den Versicherungen erzielt werden. Im Sommer 2008 sah sich der Stadtrat darum veranlasst, beim Handelsgericht Haftungsklagen gegen einen beauftragten Bauingenieur und eine beteiligtes Bauunternehmen einzuleiten. Diese Klagen sind nach einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren vom Handelsgericht mit zwei Urteilen vom 17. November 2011 abgewiesen worden. Wegen der fragwürdigen Begründung dieser erstinstanzlichen Urteile, aber auch angesichts der weit reichenden Folgen und der grundsätzlichen Bedeutung der beurteilten Fragestellung - Wie sind Planungsmängel korrekt zu rügen? - hält es der Stadtrat für richtig, beide Entscheide des Handelsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Er hofft, auf eine Korrektur der Urteile, damit die Stadt ihre Haftungsforderungen inhaltlich weiter verfolgen kann.






