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Neue Bestimmungen für besondere Siedlungen

Winterthur, 02. Februar 2012 - Mit einer Änderung der Bestimmungen für besondere Siedlungen in der Bau- und Zonenordnung (BZO) sollen wichtige Anliegen von Eigentümerinnen und Eigentümer aufgenommen werden. Zudem wird bei einem (Teil-)Abbruch einer Siedlung eine besonders gute Gesamtwirkung der neuen Überbauung verlangt. Und die Siedlungen «Rieterstrasse» und «Bachtelstrasse» werden nicht mehr als besondere Siedlungen geführt. Für beide Siedlungen konnten in einem Verfahren unter Einbezug der Eigen-tümerinnen und Eigentümer Schutzverordnungen festgesetzt werden. Der Stadtrat beantragt dem Grossen Gemeinderat nun, die Änderungen in der BZO definitiv vorzunehmen.

Siedlungen, die zu den «Gebieten mit Sonderbauvorschriften für besondere Siedlungen» zählen, sind historisch und baukulturelle Zeugen des Winterthurer Wohnungsbaus. Sie zeichnen sich aus durch das einheitliche Erscheinungsbild sowie die wertvollen Frei- und Grünräume. Mit besonderen Bauvorschriften und Ergänzungsplänen werden der Erhalt und die sorgfältige Anpassung dieser Siedlungen und Liegenschaften gewährleistet. Um den zeitgerechten Wohnbedürfnissen leichter Rechnung zu tragen, hat der Stadtrat Ende 2009 eine Praxisänderung genehmigt. Damit wurden bauliche Massnahmen wie direkte Gartenzu-gänge, Solaranlagen, Parabolantennen, Zu- und Abluftrohre von Gasanlagen sowie in bestimmten Fällen auch Isolationen möglich, die auf Grund der damaligen Rechtslage nicht bewilligungsfähig waren.

Betreffend Dachflächenfenster und besonderen Bauten (Pergolas, Schöpfe, Nebenbauten, gedeckten Veloabstellplätzen) hat der Stadtrat weitere Anliegen der Eigentümerinnen und Eigentümer aufgenommen. Dachflächenfenster bis 0,8 Quadratmeter (Flügelmass) sollen in allen Siedlungen zulässig sein, auch wenn in den Ergänzungsplänen restriktivere Regelungen vorgesehen sind. Besondere Gebäude (Velounterstand, Schopf) sind ausserhalb der in den Ergänzungsplänen festgesetzten Baubereiche möglich, wenn sie die erforderlichen Qualitätsanforderungen erfüllen.

Schliesslich werden die Anforderungen an eine Neuüberbauung bei (Teil-)Abbruch einer Siedlung neu geregelt. Eine bestehende Überbauung in einer Siedlung mit Sonderbauvorschriften kann nur beseitigt und durch eine Überbauung nach der allgemeinen städtischen Bauordnung ersetzt werden, wenn sich das Bauvorhaben auf das ganze Sonderbaugebiet oder auf einen in sich geschlossenen Teilbereich erstreckt. Mit der bestehenden Regelung, die sehr weit geht, werden keine besonderen Anforderungen an einen Neubau gestellt. Eine wertvolle Siedlung oder Teile davon könnten somit durch eine bloss mehr oder weniger «befriedigende» Lösung ersetzt werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Bestimmung, wonach eine Neuüberbauung eine besonders gute Gesamtwirkung erreichen muss, wird der besonderen Qualität der Siedlungen mit Sonderbauvorschriften besser Rechnung getragen.

Die Siedlungen «Rieterstrasse» und «Bachtelstrasse» werden aus den Bestimmungen für Siedlungen mit besonderen Bauvorschriften entlassen. Für beide Siedlungen hat der Stadtrat in einem Verfahren unter Einbezug der Eigentümerinnen und Eigentümer Schutzverordnungen erarbeitet. Diese konnte der Stadtrat am 13. April 2011 festsetzen. Sie sind rechtskräftig.

Die Änderungen wurden im Sommer 2011 öffentlich aufgelegt. Zwei Einwendungen wurden gemacht. Der Antrag einer Einwenderin wurde berücksichtigt. Die zweite Einwendung muss ausserhalb des vorliegenden Antrages bereinigt werden. Mit den Einwenderinnen fanden entsprechende Gespräche statt.

Besondere Siedlungen: Begonien-Erikaweg, Eichliacker, Eigenheimquartier, Eisweiherquartier, Frümsel-/Stollen-/Brisiweg, Möttelistrasse, Unterer Deutweg 60 - 82, Schooren, Siedlung Pfaffenwiesenstrasse, Siedlung Weiher-höhe, Stadtrainquartier, Wartstrasse, Weberstrasse

(Departement Bau)

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